Schiedsstelle
Eine Schiedsstelle ist zuständig, um Streitigkeiten, wie zum Beispiel Nachbar- und Mietrechtsstreitigkeiten, außergerichtlich zu lösen. "Schlichten statt richten" lautet das Leitwort der Schiedspersonen.
Die Schiedsperson ist jedoch kein Richter und spricht somit kein Urteil aus. Sie ist dafür zuständig, den ihr vorgetragenen Streit zu schlichten. Das bedeutet, dass die Parteien im Gespräch dazu bewegt werden sollen, sich möglichst friedlich zu einigen. Eine Schiedsperson versucht den Rechtsfrieden wieder herzustellen. Ziel ist es, dass sich die streitenden Parteien über die Beilegung ihres Streites einigen und einen Vergleich schließen. Die Einigung wird rechtsverbindlich schriftlich fixiert. Ein von der Schiedsstelle geschlossener Vergleich ist 30 Jahre lang vollstreckbar.
Die Schiedsstellen sind zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verhandlungen der Schiedsstelle sind nicht öffentlich. Die Schiedspersonen sind ehrenamtlich tätig.
Schiedsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Lindenberg/Eichsfeld
Mail: schiedsstelle@lindenberg-eichsfeld.de
Die Schiedsstelle befasst sich nicht mit Streitigkeiten aus dem Familien- und Arbeitsrecht sowie Streitigkeiten, an denen Bund, Land, Gemeinden oder andere Anstalten des öffentlichen Rechts beteiligt sind.
Bei folgenden Privatklagedelikten kann die Schiedsstelle eingeschaltet werden:
- Beleidigung
- Körperverletzung
- Sachbeschädigung
- Hausfriedensbruch
- Bedrohung
- Verletzung des Briefgeheimnisses
Vor der Schiedsstelle wird zunächst ein Schlichtungsversuch unternommen, bevor die Angelegenheit vor Gericht gebracht werden kann.
Die Schiedsstelle erhebt für ihre Tätigkeit Kosten in Form von Gebühren und Auslagen. Bei der Antragstellung ist ein Vorschuss in Höhe der zu erwartenden Auslagen zu entrichten. Erst dann wird von der Schiedsperson das Verfahren eingeleitet. Über die tatsächliche Gebühr und die tatsächlichen Auslagen wird nach Abschluss der Verhandlung eine Kostenrechnung erstellt.
Für ein Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 € erhoben. Kommt ein Vergleich zustande, beträgt die Gebühr 20,00 €. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Kostenschuldners und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr auf maximal 35,00 € erhöht werden. Darüber hinaus werden Kosten für Schreibarbeiten, notwendige Kopien und Abschriften sowie Porto und Telefon in der tatsächlich anfallenden Höhe berechnet.
Vorteil der Schiedsstelle ist neben der örtlichen Nähe, den kürzeren Wartezeiten und den im Verhältnis zum Gerichtsverfahren weitaus geringeren Kosten auch, dass die Parteien sich mit Hilfe der unparteiischen Schiedspersonen aussprechen und einigen können. Der Konflikt kann durch eigenes Zutun gelöst werden.
Nähere Informationen zum Thema Schiedsstelle finden Sie auf der folgenden Internetseite: